Allgemeine Verkaufsbedingungen

für den Handel – unverbindliche Verbandsempfehlung, dem Kartellgericht gem. § 32 KartellG angezeigt am 3. August 1998

Geltung

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen;
entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende
Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen
unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren
Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese
Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle
weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

Vertragsabschluss

Ein Vertragsangebot eines Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung.
Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den
Vertragsabschluß. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der
Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang
des Angebotes daran gebunden.

Preis

Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anderes
ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten
sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der
Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für
die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung
notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte,
Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die
Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Bei
Verbrauchergeschäften gilt Pkt. III. nicht.

Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um
Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen
einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit
Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer
Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges
auf unserem Geschäftskonto als geleistet.

Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach unserer Wahl
den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren oder –
soweit es sich nicht um ein Kreditgeschäft mit Verbrauchern handelt –
Verzugszinsen in Höhe von 4% über der Sekundärmarktrendite / Bund lt.
Statistischem Monatsheft der Österreichischen Nationalbank zu
verrechnen.

Vertragsrücktritt

Bei Annahmeverzug (Pkt. VII.) oder anderen wichtigen Gründen, wie
insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels
Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur
Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei
Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von
15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich
entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind
wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen
entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen
zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern
oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten. Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom
Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl,
auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des
Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet,
nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des
Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu
bezahlen.

Mahn- und Inkassospesen

Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden
Mahnspesen in Höhe von pauschal € 10,90 pro erfolgter Mahnung sowie für
die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr
einen Betrag von € 3,63 zu ersetzen. Nach erfolgloser zweiter Mahnung
sind wir berechtigt, ein Inkassobüro zu beauftragen, dessen Kosten uns
der Kunde bis zu den in der Verordnung des BMwA, BGBl 1996/141 i.d.g.F.
genannten Höchstbeträgen zu ersetzen hat.

Lieferung, Transport, Annahmeverzug

Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung,
Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen
gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert. Dabei
werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten
Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch
die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne
der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden
nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz
als vereinbart gilt. Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart
übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung
berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine
Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem
Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden
bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir
berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach
Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist
vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

Lieferfrist

Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der
Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind,
nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen
Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.

Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um
bis zu einer Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann
der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten.

Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.

Geringfügige Leistungsänderungen

Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, gelten
geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen
unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung vorweg als genehmigt. Dies
gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (zB bei
Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur, etc.).

Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

Bei Verbrauchergeschäften können wir uns bei einer Gattungsschuld
von den Ansprüchen des Kunden auf Aufhebung des Vertrages oder auf
angemessene Preisminderung dadurch befreien, dass wir in angemessener
Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauschen; sofern
es sich nicht um eine Gattungsschuld handelt, können wir uns überdies
von der Pflicht zur Gewährung einer angemessen Preisminderung dadurch
befreien, dass wir in angemessener Frist in einer für den Verbraucher
zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirken oder das Fehlende
nachtragen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so
erfüllen wir Gewährleistungsansprüche des Kunden bei Vorliegen eines
behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch,
Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung.
Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen,
können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der
Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.

Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist im Sinne
der §§ 377 f HGB die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens
aber binnen 6 Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind
uns unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer
Entdeckung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels
schriftlich bekantzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens
aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen.
Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die
Ware als genehmigt.

Schadenersatz

Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden bzw.
bei Verbrauchergeschäften für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen
Sachen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat,
sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte
zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so
beträgt die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen drei Jahre ab
Gefahrenübergang. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder
sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann,
wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines
Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw. vor
Installation von Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet, den auf
der Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu
sichern, andernfalls er für verlorengegangene Daten sowie für alle
damit zusammenhängenden Schäden die Verantwortung zu tragen hat.

Produkthaftung

Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass
der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig
verschuldet worden ist.

Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung

Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und
bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. In der
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt
vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme
sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu
verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere
durch Pfändungen – verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum
hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Kunde
Verbraucher oder kein Unternehmer, zu dessen ordentlichem
Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört,
darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen
Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie
insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen.
Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere
für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

Forderungsabtretungen

Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon
jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch
Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur
endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Kunde
hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von
der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern,
Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist
der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei
ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur
in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer
sind in den Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an uns abgetreten.

Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

Zurückbehaltung

Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Kunde
bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung
nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen
Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.

Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes
wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die
Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische
Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist
zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten
das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht
ausschließlich örtlich zuständig.

Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht

Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag
mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages
von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.

Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw.
Geschäftsadresse bekantzugeben, solange das vertragsgegenständliche
Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die
Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen,
falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie
Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser
geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten
Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.